Briefkopf2023 komprimiert

Vereinssatzung

der Turn- und Sportgemeinde Münster e.V.

Gegr. 1883

 

Inhaltsfolge: 

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2      Zweck

§ 3      Gemeinnützigkeit

§ 4      Farben und Auszeichnungen

§ 5      Mitgliedschaft

§ 5a    Außerordentliche Mitgliedschaft

§ 6      Rechte des Mitgliedes

§ 7      Pflichten des Mitgliedes

§ 8      Organe des Vereins

§ 9      Mitgliederversammlung

§ 10    Der Vorstand

§ 10a  Der erweiterte Vorstand

§ 11    Abteilungen

§ 12    Beiträge

§ 13    Gebühren

§ 14    Versicherungsschutz

§ 15    Ehrungen

§ 16    Auflösung des Vereins

§ 17    Datenschutzklausel

§ 18    Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen “Turn- u. Sportgemeinde Münster e.V. Gegr. 1883″ und hat        seinen Sitz in Kelkheim-Münster.  Er wurde am 12.8.1883 unter dem Namen “Turngemeinde Münster” gegründet und im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein unter lfd.  Nr. 368 eingetragen.

2.   Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. (Juli) eines Jahres und endet am 30.06. (Juni) des darauffolgenden Jahres.

 

§ 2

Zweck

1.    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)   Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,

b) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie der Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten,

c) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege, sowie traditionelles Brauchtum, insbesondere Karneval durch Veranstaltungen von Prunk-, Fremden- und Kindersitzungen sowie gleichwertige Veranstaltungen.

3.    Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und der zuständigen Fachverbände.

4.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi­ge Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.  Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorge­schriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 4

Farben und Auszeichnungen

1.     Die Farben des Vereins sind “Blau-Weiß”.

2.     Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Ver­einsnadel.

3.     Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verlie­hen.

 

§ 5

Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder beantragen, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt       und die vorliegende Satzung anerkennt.

2.    Der Verein führt als Mitglieder

a)    Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

b)    Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjah­res,

c)    Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

d)    Ehrenmitglieder.

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), b) und d), wählbar sind die Erwachsenen gemäß a).

3.  Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung erfolgte.

4.    Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

5.     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

6.     Die Mitgliedschaft endet

a)    durch Tod,

b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Geschäfts­jahres zulässig und spätestens 6 Wochen vorher per Einschreiben zu erklären ist,

c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Ver­zug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diesen Rück­stand nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

7.   Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründe­tem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getra­gen werden.

  

§ 5a

Außerordentliche Mitgliedschaft

1.   Der Verein führt als außerordentliche Mitglieder

a)    Gruppenmitglieder

b)    Kurzzeitmitglieder

c)    Gastmitglieder.

2.    Beginn und Dauer der außerordentlichen Mitgliedschaft werden durch den Vorstand festgelegt.

3.    Beiträge für die außerordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand festgesetzt.

 

§ 6

Rechte des Mitgliedes

1.  Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen und Übungsstätten des Vereins im Rahmen der erlassenen Ordnungen und der gültigen Übungspläne zur Ver­fügung.

2.   Das Mitglied besitzt nach Vollendung des 18.  Lebensjahres das ak­tive und passive          Wahlrecht, Stimm- und Vorschlagsrecht.

Die Rechte ruhen, wenn

a)    das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist,

b)    ein Schiedsgerichtsverfahren anhängig ist.

3.    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Geschäftsordnung einzureichen.  Diese Anträge müssen dem Vor­stand mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederver­sammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge kön­nen als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

 

§ 7

Pflichten des Mitgliedes

1.   Jedes Mitglied ist an die Satzungen und die Beschlüsse der Orga­ne des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.

2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln.  Für vorsätzlich und grobfahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied.

3.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Ge­bühren zu bezahlen.

 

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    der erweiterte Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den er­sten vier Monaten des Geschäftsjahres statt (01.07. bis 31.10.).

3.    Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich (auch mittels elektronischer Medien) oder auf dem vereinsüblichen Weg (öf­fentlicher Anzeiger der Stadt Kelkheim) zu erfolgen.

4.     Die Tagesordnung soll enthalten:

1)    Wahl des Vorstandes und dessen Stellvertreter.

2)    Wahl der Kassenprüfer.

3)    Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes

4)    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

5)    Entlastung des Vorstandes

6)    Festsetzung der Beiträge.

7)    Festsetzung des Voranschlages für das neue Jahr.

8)    Änderung der Satzungen.

9)    Auflösung oder Liquidation des Vereins.

10)  Anträge und Verschiedenes.

5.     Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6.    Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift auf­zunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

        Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzu­nehmen.

7.    Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim­mung der Ziff. 8, die   einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8.  Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der er­schienenen Mitglieder beschlossen werden.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversamm­lung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

9.    Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interes­se des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versamm­lungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

§ 10

Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:

                dem 1. Vorsitzenden

                dem 2. Vorsitzenden

                dem Schatzmeister und dessen Vertreter

                dem Schriftführer und dessen Vertreter.

       Wählbar sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder des Ver­eins nach § 5.2.a).

2.   Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik und nimmt gesamtver­antwortlich die Führungs-        aufgaben wahr.

       Er beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3.    Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches § 26 sind:

                der 1. Vorsitzende

                der 2. Vorsitzende

                der Schatzmeister und der Schriftführer.

                Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4.    Die Wahl des Vorstandes und dessen Stellvertreter erfolgt auf drei Jahre, jedoch so, dass nicht    immer der gesamte Vorstand bzw. Stellvertreter ausscheidet, sondern vom Vorstand immer nur einer, ebenso von den Stellvertretern.

5.  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Zur Durchführung seiner Geschäfte kann er sich    hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.

 

§10a

Der erweiterte Vorstand

1.     Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den gewählten Abteilungsleitern und     den Jugendleitern.

2.   Jede Abteilung hat das Recht und die Pflicht zwei Vertreter (am besten Abteilungs- und     Jugendleiter) zu bestimmen, die die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand in der erweiterten Vorstandssitzung vertreten.

3.    Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Insbesondere ist er zuständig für die                    Information über alle wesentlichen Vorkommnisse. Er unterbreitet Vorschläge für den sportlichen Bereich und für gesellige Veranstaltungen. Weiterhin ist er verantwortlich für das Umsetzen der Beschlüsse und Bestimmungen aus Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Abteilungen

1.    Der Verein hat Abteilungen, deren Aufgabenbereiche mit dem Vor­stand abzustimmen und von diesem zu genehmigen sind.

2.   Die Abteilungen leiten nach den Richtlinien des Vorstandes ihren Übungs-, Wettkampf- und Abteilungsbetrieb selbständig.

3.  Sie erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belan­ge und wählen ihre Abteilungsleitung. Sie müssen einen Abtei­lungsleiter, einen Kassierer und einen Schriftführer sowie möglichst ei­nen Jugendleiter haben. Wird kein Abt.-Leiter gewählt, so wird er vom Vorstand berufen.

4.  Die Abt.-Leitungen sind berechtigt, Abt.-Ordnungen aufzustellen. In Ordnungen sind die Bestimmungen ihres Fachverbandes zu be­achten. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen.

5.   Sofern Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kas­sen führen, hat dies im     Rahmen des genehmigten Etat-Plans zu erfolgen. Die Aufsicht untersteht dem Vorstand.

6.     Die Kassen werden jährlich von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.

7.     Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 12

Beiträge

1.  Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muß die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.

2.    Beiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren unter unserer    Gläubiger-ID und der internen Mitgliedsnummer (Mandatsreferenz) zum 20. des jeweiligen Monats eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar vorstehenden Bankarbeitstag.Bei Wunsch auf Rechnungsstellung werden erhöhte Beiträge fällig. 

3.    Die Beitragssätze gelten jeweils für ein Geschäftsjahr. Der monatli­che Beitragssatz wird         durch die Mitgliederversammlung festge­setzt und ist allen Mitgliedern bekanntzugeben.

4.     Die Beitragsgruppen gliedern sich wie folgt:

a)  Erwachsene ab 18 Jahre

b) Erwachsene in der Berufsausbildung (Schüler, Auszubildende, Studenten), wofür der     Nachweis erforderlich ist,

c)  Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren

d)  Familien (mit Kindern), die nicht unter die Beitragsgruppe a) fal­len.

5.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  Diese Rege­lung tritt jeweils mit Beginn des nächsten Geschäftsjahres in Kraft.

6. Umstufungen innerhalb der Beitragsgruppen werden erst mit Be­ginn des nächsten Geschäftsjahres vorgenommen.

7.    Die Beiträge sind ohne Aufforderung zu Beginn eines Geschäftsjahres, spätestens bis zum         Ablauf des ersten Geschäftsmonats bzw. bei Beginn der Mitgliedschaft sofort für ein ganzes Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

8.    Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.

9.   Abteilungsbeiträge können je nach Abteilung und je nach Leistungsgruppe in unterschiedlicher Höhe erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Abteilungsbeiträge für einzelne Abteilungen und Übungsgruppen setzt der Vorstand fest. Sie sind Bestandteil des Beitrages und bei Fälligkeit im Voraus zu entrichten.

10. Die Beitragspflicht – auch für Abteilungsbeiträge – bleibt nach er­folgter Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäfts­jahres bestehen.

11.  In Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf Antrag durch den Vor­stand oder durch                     Entscheidung des Vorstandes die Zahlung gestundet oder teilweise erlassen werden.

12.  Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsver­anstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

13.  Vier Wochen nach Fälligkeit des Beitrages erfolgt die erste, vier Wochen später die letzte    Mahnung, jeweils mit einem Mahnzu­schlag.  Erfolgt keine Zahlung, wird der                             Beitragsrückstand durch Postnachnahme auf Kosten des Mitglieds eingezogen.  Bei Verwei­gerung wird der Rechtsweg beschritten.

§ 13

Gebühren

1.    Kursgebühren, Aufnahme- und Mahngebühren setzt der Vorstand fest.

2.    Gebühren sind Bringschulden.

 

§ 14

Versicherungsschutz (Haftung)

1.    Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Hessen e.V. versichert.

2.    Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen etc. in den Umkleideräumen, in oder auf den Übungsstätten besteht nicht.

3.    Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nach sechs Wochen nicht abgeholt worden sind.

 

§ 15

Ehrungen

1.   Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehren­mitgliedschaft verliehen werden.

2.   Die Verleihung wird vom Vorstand und vom erweiterten Vorstand beschlossen.

3.   Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Kelkheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17

Datenschutzklausel

1.    Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein, Abteilungszugehörigkeiten und Lizenzen.

2.    Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.

3.  Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 2. Vorsitzende (E-Mail: datenschutz@tsg-muenster.de); sein Stellvertreter ist der 1. Schriftführer (E-Mail: datenschutz@tsg-muenster.de)

4.    Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

5. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende    personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.

6. Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende     personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:

Hessischer Turnverband e.V.: Name und Anschrift, Geburtsdatum

Hessischer Leichtathletik-Verband e.V. : Name und Anschrift, Geburtsdatum

Hessischer Handball-Verband e.V. : Name und Anschrift, Geburtsdatum

Hessischer Radfahrerverband e.V. : Name und Anschrift, Geburtsdatum

Hessischer Fachverband für Karate e.V. : Name und Anschrift, Geburtsdatum

Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.

7.  Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und in seiner Vereinszeitung und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden Altersklasse oder Teamjahrgang.

8.   In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und höchstens folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, aktuelle und frühere Funktionen im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, aktuelle und frühere Funktionen im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen in diesem Bereich.

9.   Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

10. Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

11. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten         personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

12.  Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

13.  Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

 

§ 18

Inkrafttreten der Satzung

Diese von der Mitgliederversammlung am 24. September 2018 beschlossene Fassung der Satzung ist mit ihrer Eintragung am 19. November 2018 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein in Kraft getreten und ersetzt die bis­herige Satzung.

 

Kelkheim-Münster, den 26.11.2018

 

Der Vorstand