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Satzung

Vereinssatzung
der Turn- und Sportgemeinde Münster e.V.
Gegr. 1883


(Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein am 10. Oktober 2008 erfolgt.)

Inhaltsfolge:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Farben und Auszeichnungen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 5a Außerordentliche Mitgliedschaft
§ 6 Rechte des Mitgliedes
§ 7 Pflichten des Mitgliedes
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Ordnungen
§ 12 Beiträge
§ 13 Gebühren
§ 14 Versicherungsschutz
§ 15 Ehrungen
§ 16 Auflösebestimmungen
§ 17 Inkrafttreten der Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Turn- u. Sportgemeinde Münster e.V. Gegr.
1883" und hat seinen Sitz in Kelkheim-Münster. Er wurde am 12.8.1883
unter dem Namen "Turngemeinde Münster" gegründet und im Vereinsregister
beim Amtsgericht Königstein unter lfd. Nr. 368 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. (Juli) eines Jahres und endet am
30.06. (Juni) des darauffolgenden Jahres.


§ 2 Zweck

1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu
wahren,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege,
sowie traditionelles Brauchtum, insbesondere Karneval
durch Veranstaltungen von Prunk-, Fremden- und Kindersitzungen
sowie gleichwertige Veranstaltungen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und der zuständigen
Fachverbände.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten
Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
1977 vom 16. 3. 78 (§§ 51-68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten
ehrenamtlich.
2. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes,
der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen
Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke
Verwendung finden.


§ 4 Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind "Blau-Weiß".
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder beantragen, der die bürgerlichen
Ehrenrechte besitzt und die vorliegende Satzung anerkennt.
2. Der Verein führt als Mitglieder
a) Erwachsene Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
b) Jugendliche Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
c) Jugendliche Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
d) Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a),
b) und d).
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die
schriftliche Beitrittserklärung erfolgte.
4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche
im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Geschäftsjahres
zulässig und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären ist,
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9
Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diesen Rückstand nicht bezahlt
oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht
erfüllt hat.
7. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag
eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden
aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das
Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen
Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen
nicht weiter getragen werden.

§ 5a Außerordentliche Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als außerordentliche Mitglieder
a) Gruppenmitglieder
b) Kurzzeitmitglieder
c) Gastmitglieder.
2. Beginn und Dauer der außerordentlichen Mitgliedschaft werden durch den
Vorstand festgelegt.
3. Beiträge für die außerordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand
festgesetzt.


§ 6 Rechte des Mitgliedes

1. Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der erlassenen
Ordnungen und der gültigen Übungspläne zur Verfügung.
2. Das Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive
und passive Wahlrecht, Stimm- und Vorschlagsrecht.
Die Rechte ruhen, wenn
a) das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im
Rückstand ist,
b) ein Schiedsgerichtsverfahren anhängig ist.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Geschäftsordnung
einzureichen. Diese Anträge müssen dem Vorstand mindestens
2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich
vorliegen. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge
eingebracht werden.


§ 7 Pflichten des Mitgliedes

1. Jedes Mitglied ist an die Satzungen und die Beschlüsse der Organe des
Vereins und seiner Abteilungen gebunden.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den
Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten
einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für
grobfahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu
bezahlen.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand (Abteilungsvorstände).

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei
Monaten des Geschäftsjahres statt (01.07. bis 30.09.).
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen
vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg (öffentlicher Anzeiger
der Stadt Kelkheim) zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
1) Wahl des Vorstandes und dessen Stellvertreter.
2) Wahl der Kassenprüfer.
3) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4) Entscheidungen gegen den Vorstand usw. oder sonstige Beschwerden.
5) Entgegennahme der Jahresberichte.
6) Prüfung der Jahresrechnung und Kassenberichte, sowie Entlastung
des Vorstandes.
7) Festsetzung der Beiträge.
8) Festsetzung des Voranschlages für das neue Jahr.
9) Änderung der Satzungen.
10) Auflösung oder Liquidation des Vereins.
11) Anträge und Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der
Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die
gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.


§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister und dessen Vertreter
dem Schriftführer und dessen Vertreter.
Wählbar sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder des Vereins.
2. Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik und nimmt gesamtverantwortlich
die Führungsaufgaben wahr.
Er beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches § 26 sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schatzmeister und der Schriftführer.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes und dessen Stellvertreter erfolgt auf drei Jahre,
jedoch so, dass nicht immer der gesamte Vorstand bzw. Stellvertreter ausscheidet,
sondern vom Vorstand immer nur einer, ebenso von den Stellvertretern.
5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Zur Durchführung seiner Geschäfte
kann er sich eines von ihm bestellten und vom Verein besoldeten Sekretariats
bedienen.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, den Handballspielbetrieb mit bezahlten Sportlern
im Rahmen einer vom Verein beherrschten rechtlich selbständigen juristischen
Person zu organisieren.


§ 11 Ordnungen

1. Der Verein hat Abteilungen, deren Aufgabenbereiche mit dem Vorstand
abzustimmen und von diesem zu genehmigen sind.
2. Die Abteilungen leiten nach den Richtlinien des Vorstandes ihren Übungsund
Wettkampfbetrieb selbständig.
Sie erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange und
wählen ihre Abteilungsleitung. Sie müssen einen Abteilungsleiter, einen
Kassierer und einen Schriftführer und sollen einen Jugendleiter haben.
Wird kein Abt.-Leiter gewählt, so wird er vom Vorstand berufen.
3. Die Abt.-Leiter sind berechtigt, Abt.-Ordnungen aufzustellen. Diese Ordnungen
haben die Bestimmungen ihres Fachverbandes zu beachten. Sie
sind vom Vorstand zu genehmigen.
4. Sofern Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen,
unterstehen diese der Aufsicht des Vorstandes und der Kassenprüfer.
5. Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen, gleichgültig, ob es durch den
Verein oder die Abteilungen erworben wurde, oder dieser durch Schenkung
zugefallen ist.


§ 12 Beiträge

1. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muß die wirtschaftliche Existenz
des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
2. Die Beitragssätze gelten jeweils für ein Geschäftsjahr. Der monatliche
Beitragssatz wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist allen
Mitgliedern bekanntzugeben.
3. Die Beitragsgruppen gliedern sich wie folgt:
a) Erwachsene über 18 Jahre
b) Erwachsene in der Berufsausbildung (Schüler, Auszubildende, Studenten),
wofür der Nachweis erforderlich ist,
c) Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren
d) Ehepaare
e) Familien (mit Kindern), die nicht unter die Beitragsgruppe a) fallen.
f) Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.
4. Von der Beitragspflicht befreit sind Ehrenmitglieder. Diese Regelung tritt
jeweils mit Beginn eines neuen Geschäftsjahres in Kraft.
5. Umstufungen innerhalb der Beitragsgruppen werden erst mit Beginn des
neuen Geschäftsjahres vorgenommen.
6. Höhe und Fälligkeit der Zusatzbeiträge für einzelne Abteilungen und Übungsgruppen
setzt der Vorstand fest. Sie sind Bestandteil des Beitrages.
7. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.
8. Die Beiträge sind zu Beginn eines Geschäftsjahres, spätestens bis zum
Ablauf des ersten Geschäftsmonats bzw. bei Beginn der Mitgliedschaft sofort
für ein ganzes Geschäftsjahr im voraus zu entrichten.
9. Die Beitragspflicht - auch für Zusatzbeiträge - bleibt nach erfolgter Kündigung
der Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.
10. In Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf Antrag durch den Vorstand die
Zahlung gestundet oder teilweise erlassen werden.
11. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand
sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und
zur Ausübung des Stimmrechts.
12. Vier Wochen nach Fälligkeit des Beitrages erfolgt die erste, vier Wochen
später die letzte Mahnung, jeweils mit einem Mahnzuschlag. Erfolgt keine
Zahlung, wird der Beitragsrückstand durch Postnachnahme auf Kosten
des Mitglieds eingezogen. Bei Verweigerung wird der Rechtsweg beschritten.


§ 13 Gebühren

1. Kursgebühren, Aufnahme- und Mahngebühren setzt der Vorstand fest.
2. Gebühren sind Bringschulden.


§ 14 Versicherungsschutz (Haftung)

1. Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Hessen
e.V. versichert.
2. Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken,
Wertsachen etc. in den Umkleideräumen, in oder auf den Übungsstätten
besteht nicht.
3. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nach
sechs Wochen nicht abgeholt worden sind.


§ 15 Ehrungen

1. Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden.
2. Die Verleihung wird vom Vorstand und vom erweiterten Vorstand beschlossen.
3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.


§ 16 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Anteile der
Mitglieder und den genauen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Stadtverwaltung Kelkheim mit der Bestimmung, es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese von der Mitgliederversammlung am 22. September 2008 beschlossene
Fassung der Satzung ist mit ihrer Eintragung am 10. Oktober 2008 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Königstein in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Satzung.


Kelkheim-Münster, den 10. Oktober 2008
Der Vorstand


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